DER WEG ZUM U.S. PATENT

Haftungsausschluss: Die hierin zur Verfügung gestellten Informationen sind vereinfacht und dürfen nicht als definitive Aussage über das Gesetz oder die Praxis verstanden werden.


DER WEG ZUM U.S. PATENT – EIN ÜBERBLICK

Es gibt drei Arten von U.S. Patenten:

  1. Gebrauchspatente
    Diese können jedem erteilt werden, der ein neues und nützliches Verfahren, eine Maschine, einen Herstellungsgegenstand oder eine Zusammensetzung von Materie oder eine neue und nützliche Verbesserung derselben erfindet oder entdeckt.
  2. Geschmacksmuster
    Diese können jedem erteilt werden, der ein neues, originelles und dekoratives Design für einen Herstellungsgegenstand erfindet.
  3. Pflanzenpatente
    Diese können jedem erteilt werden, der eine unterscheidbare und neue Pflanzensorte erfindet oder entdeckt und ungeschlechtlich vermehrt.

Die meisten Ihrer Erfindungen fallen wohl in den Bereich der Gebrauchspatente.  Für diese Art von Patenten stehen Ihnen zunächst einmal zwei Arten von U.S. Patentanmeldungen zur Verfügung: (a) eine provisorische Patentanmeldung und (b) eine nicht-provisorische Patentanmeldung.


Provisorische Patentanmeldung

Das USPTO bietet Erfindern die Möglichkeit, eine provisorische Patentanmeldung einzureichen.  Eine provisorische Patentanmeldung bietet die Möglichkeit, ein frühes effektives Anmeldedatum in einer Patentanmeldung festzulegen und erlaubt es dem Anmelder, den Begriff “Patent Pending” im Zusammenhang mit der Erfindung anzuwenden.  Eine provisorische Patentanmeldung ist eine kostengünstigere Anmeldung im Vergleich zu einer nicht-provisorischen Patentanmeldung.  Patentansprüche und Eid oder Erklärung sind für eine provisorische Anmeldung nicht erforderlich.

Der Anmeldetag einer provisorischen Patentanmeldung ist der Tag, an dem eine schriftliche Beschreibung der Erfindung (gegebenenfalls mit Zeichnungen unterstützt) beim USPTO eingehen.  Um vollständig zu sein, muss eine provisorische Anmeldung auch eine Anmeldegebühr und ein Deckblatt enthalten, aus dem hervorgeht, dass es sich um eine provisorische Patentanmeldung handelt.

Der Anmelder hat dann bis zu 12 Monate Zeit, um eine nicht-provisorische Patentanmeldung, wie unten beschrieben, einzureichen.  Der beanspruchte Gegenstand in der später eingereichten nicht-provisorischen Patentanmeldung hat Anspruch auf die Inanspruchnahme des Anmeldetags der provisorischen Patentanmeldung – sofern er in der Beschreibung der provisorischen Patentanmeldung ausreichend unterstützt wird.

Zwei Besonderheiten im Hinblick auf eine provisorische Patentanmeldung sind erwähnenswert:

  • Eine provisorische Patentanmeldung wird NICHT auf ihre Patentierfähigkeit geprüft. Sie wird 12 Monate nach ihrem Anmeldetag rechtskräftig aufgegeben.
  • Die 12-monatige Anhängigkeit einer provisorischen Anmeldung wird NICHT auf die 20-jährige Laufzeit eines Patents angerechnet, das auf eine später eingereichte nicht-provisorische Patentanmeldung erteilt wurde, die den Vorteil des Anmeldetags der provisorischen Patenanmeldung beansprucht.

Nicht-Provisorische Patentanmeldung

Eine nicht-provisorische Patentanmeldung beinhaltet (1) ein schriftliches Dokument, das eine Spezifikation (Beschreibung und Patentansprüche) enthält; (2) Zeichnungen (falls erforderlich); (3) einen Eid oder eine Erklärung; und (4) Anmelde-, Recherchen- und Prüfungsgebühren.  Alle Antragsunterlagen müssen in englischer Sprache abgefasst sein.

Alle beim USPTO eingegangenen Anmeldungen werden fortlaufend nummeriert. Der Anmelder wird durch eine Anmeldebestätigung über die Anmeldenummer und das Anmeldedatum informiert.  Wird eine Anmeldung eingereicht, die nicht alle zur Erlangung eines Anmeldedatums erforderlichen Teile enthält, so wird der Anmelder auf die Mängel hingewiesen und ihm eine Frist zur Vervollständigung der Anmeldung eingeräumt.  Sobald alle erforderlichen Teile, die den damit verbundenen Regeln entsprechen müssen, eingegangen sind, wird die Patentanmeldung zur Prüfung weitergeleitet.


Prüfung der Nicht-Provisorischen Patentanmeldung

Sofern der Anmelder keinen besonderen Antrag zur Geheimhaltung gestellt hat, wird die nicht-provisorische Patentanmeldung 18 Monate nach dem frühesten effektiven Anmeldetag oder Prioritätsdatum, veröffentlicht.  Bis hin zu dieser Veröffentlichung wird die Patentanmeldung vom USPTO vertraulich behandelt.  Danach hat jedermann volle Einsicht in die Aktengeschichte der Patentanmeldung über die Webseite des USPTOs.

Nicht-provisorische Patentanmeldungen, die als vollständige Anmeldungen angenommen wurden, werden den jeweiligen Technologiezentren, die für die mit der Erfindung verbundenen Technologiebereiche zuständig sind, zur Prüfung zugewiesen.

Die Patentanmeldung wird dann von einem Prüfer in dem Technolgiezentrum in der Reihenfolge ihrer Einreichung, untersucht.  Unter anderem überprüft der Patentprüfer, ob die in den Patenansprüchen beanspruchte Erfindung in der Patentanmeldung gemäß den Vorgaben der U.S. Patentstatuten und Patentregeln (35 U.S. Code Title 35 und Title 37 Code of Federal Regulations) beschrieben ist.  Falls nicht, werden die Patentansprüche abgewiesen.

Wenn zwei oder mehrere Erfindungen in einer einzigen Anmeldung beansprucht werden, kommt es anfänglich oftmals zu einem Einschränkungsbericht und der Anmelder muss sich auf eine der mehreren Erfindungen beschränken.  Die andere Erfindung(en) kann dann zum Gegenstand einer getrennten Patentanmeldung gemacht werden.

Zudem untersucht der Patentprüfer die Patentansprüche nach relevantem Stand der Technik.  In dieser Recherche bestimmt der Prüfer ob, aufgrund seiner Recherche, die Patentansprüche neu und nicht offensichtlich sind.  Hier kommt es dann oftmals zu einer ersten Zurückweisung der Patentansprüche.  Der Prüfer kann argumentieren, dass eine einzige Referenz die beanspruchten Patentansprüche beschreibt und diese daher nicht „neu“ sind.  Auch kann der Prüfer mehrere Referenzen kombinieren und argumentieren, dass die beanspruchte Erfindung aufgrund mehrerer Referenzen offensichtlich ist.

Erhält der Anmelder eine derartige schriftliche Zurückweisung, muss er auf jeden Beanstandungs- und Zurückweisungsgrund in der früheren Amtshandlung antworten.  Dies kann, u.a. beinhalten einen vermeintlichen Fehler des Patentprüfers aufzuzeigen oder die aufgezeigten Mängel anderweitig zu beheben.  Der Anmelder beantragt dann durch das Einreichen eines Antwortschreibens eine erneute Prüfung der Patentansprüche.

Nachdem der Patentprüfer die Antwort des Anmelders erhalten hat, wird die Patentanmeldung erneut geprüft.  Der Prüfer informiert den Anmelder über den Status der Ansprüche, d.h. ob die Ansprüche weiterhin zurückgewiesen oder beanstandet werden oder ob die Ansprüche zugelassen werden.  Diese zweite Amtshandlung wird in der Regel als endgültig erklärt.  Ist diese zweite Amtshandlung negativ, bedeutet es dennoch nicht das „Aus“ für die eingereichte Patentanmeldung.  Mehrere Optionen stehen zur Verfügung.

  • Der Anmelder kann beim Patent Trial and Appeal Board (PTAB) im Patent- und Markenamt Beschwerde einlegen. Fällt die Entscheidung des PTAB ebenso negativ für den Antragsteller aus, kann dieser beim Court of Appeals for the Federal Circuit (dem obersten U.S. Patentgericht) Berufung einlegen, oder er kann beim United States District Court for the District of Columbia eine Zivilklage gegen den Direktor des USPTO einreichen.  Der Court of Appeals for the Federal Circuit wird die im USPTO erstellten Aufzeichnungen überprüfen und kann die Klage des Patentamtes bestätigen oder aufheben.  In einer Zivilklage kann der Antragsteller vor dem Gericht aussagen, und das Gericht wird eine Entscheidung treffen.  Diese Prozesse sind langwierig und sehr kostenaufwendig.
  • Häufiger entscheiden sich Anmelder, aus Kosten- und Zeitgründen, entweder einen Antrag auf Fortsetzung der Prüfung (Request for Continued Examination („RCE“)) zu stellen oder eine Fortsetzungsanmeldung (Continuation Application) einzureichen. Beide werden dann wie die ursprünglich eingereichte nicht-provisorische Patentanmeldung geprüft.

Wenn sich bei der Prüfung der Patenanmeldung oder zu einem späteren Zeitpunkt während der erneuten Prüfung der Anmeldung herausstellt, dass die Patentanmeldung zulässig ist, wird eine Mitteilung über die Zulässigkeit und die fällige(n) Gebühr(en) erstellt.  Die Gebühr muss innerhalb von drei Monaten bezahlt werden, ansonsten gilt die Patentanmeldung als aufgegeben.

Im Allgemeinen beträgt die Laufzeit eines neuerteilten Patents 20 Jahre ab dem Tag, an dem die Patentanmeldung in den Vereinigten Staaten eingereicht wurde.  Liegen bestimmte Umstände vor, wie z.B., Verzögerung der Prüfung im USPTO, kann eine Patentverlängerung erhalten werden.

Gebrauchspatente unterliegen der Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren, die zur Aufrechterhaltung des Patents entrichtet werden müssen. Diese Gebühren sind 3,5, 7,5 und 11,5 Jahre nach Erteilung des Patents fällig.  Wird die laufende Aufrechterhaltungsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt, kann dies zum Erlöschen des Patents führen.

Durch die Erteilung eines Patents erhält der Patentinhaber ein limitiertes Eigentumsrecht.  U.S. Patente, sind wie alle anderen Patente auch, territorial.  Sie sind nur innerhalb der Vereinigten Staaten vom Amerika, U.S. Territorien und U.S. Besitzen wirksam.  

Mit der Erteilung eines U.S. Patents erklärt die USPTO auch, dass das Patent gültig ist.  Sollte das Patent später angefochten werden, muss der Patentinhaber das Patent allerdings ohne Hilfe des USPTO durchsetzen.