U.S. Patenanmeldungen und Bearbeitung

U.S. Patenanmeldungen werden im U.S. Patent- und Markenamt (USPTO) eingereicht.  Die mannigfaltigen Aufgaben des USPTOs beinhalten, u.a., die Prüfung von Patentanmeldungen und die Erteilung von Patenten auf Erfindungen – sofern die Anmelder gemäß U.S. Patentgesetze dazu berechtigt sind und alle Anforderungen erfüllt haben.

Es gibt drei Arten von U.S. Patenten: Gebrauchsmuster (Utility), Geschmacksmuster (Design) und Pflanzenpatente.  Im Hinblick auf Gebrauchsmusteranmeldungen gibt es provisorische und nicht-provisorische Anmeldungen. Welches ist das richtige für Sie?

Die meisten Patentanmeldungen im USPTO sind Gebrauchsmusteranmeldungen. Gebrauchspatente können jedem erteilt werden, der ein neues und nützliches Verfahren, eine Maschine, einen Herstellungsgegenstand oder eine Zusammensetzung von Stoffen oder eine neue nützliche Verbesserung davon erfindet oder entdeckt.  Geschmacksmuster können jedem erteilt werden, der ein neues, originelles und dekoratives Design für einen Herstellungsgegenstand erfindet.  Pflanzenpatente können jedem erteilt werden, der eine unterscheidbare und neue Pflanzensorte erfindet oder entdeckt und ungeschlechtlich vermehrt.

Wir helfen Ihnen Ihre Erfindung zu Papier zu bringen und beim USPTO einzureichen.  Dabei muss eine Gebrauchsmusterpatentanmeldung formellen vorgegebenen Kriterien gerecht werden und sollte folgende Abschnitte enthalten:

  1. Titel der Erfindung
  2. Querverweise auf verwandte Patentanmeldungen (falls vorhanden)
  3. Erklärung über staatlich geförderte Forschung oder Entwicklung (falls zutreffend)
  4. Falls vorhanden, die Namen der Parteien einer Vereinbarung über gemeinsame Forschung, wenn die beanspruchte Erfindung als Ergebnis von Aktivitäten im Rahmen einer Vereinbarung über gemeinsame Forschung gemacht wurde
  5. Falls vorhanden, Verweis auf ein Sequenzprotokoll, eine Tabelle oder ein Computerprogramm, das den auf einer Compact Disc eingereichten Anhang auflistet, und eine Aufnahme durch Verweis auf das Material auf der Compact Disc
  6. Hintergrund der Erfindung
  7. Kurze Zusammenfassung der Erfindung
  8. Kurze Beschreibung der Zeichnungen (falls vorhanden)
  9. Detaillierte Beschreibung der Erfindung
  10. Mindestens ein Patentanspruch
  11. Kurzfassung der Offenlegung
  12. Sequenzliste (falls vorhanden)

Eine Patentanmeldung, einmal geschrieben und in einem Patentamt eingereicht, kann nicht mehr abgeändert werden, um sie eventuell lokalen Gesetzesvorgaben anzupassen.  Sofern deutsche Erfinder den gängigen Weg einschlagen und einen deutschen oder europäischen Patentanwalt mit dem Schreiben einer Patentanmeldung beauftragen, um diese dann später in den USA zu nationalisieren, empfehlen wir bereits zum Zeitpunkt des Schreibens der Patentanmeldung einen U.S.-Patentanwalt zu Rate zu ziehen – sodass U.S. spezifische Anforderungen von vorneherein strategisch mitbedacht werden können.

Nach dem Einreichen der Patentanmeldung begleiten wir Sie auf dem gesamten Weg – bis zur Patenterteilung.  Dieser Weg beinhaltet, in Absprache mit Ihnen, das Beantworten von offiziellen Schreiben seitens des USPTOs (sogenannte Office Actions), sowie Interaktionen mit dem USPTO, z.B., Interviews mit den Patentprüfern, usw.

Erfahren Sie hier mehr über den „Weg zum U.S. Patent.

Sehen Sie hier eine Auflistung von U.S. Patenten, in deren Erlangung Dr. Ruppert involviert war.

Weltweite Patentanmeldungen und Bearbeitung

Patente sind territorial, d.h., ein Patent hat nur in dem Land, in dem es erteilt worden ist, Gültigkeit und Ihre Rechtsansprüche können auch nur in diesem Land durchgesetzt werden. Aus Kostengründen ist es allerdings nahezu unmöglich zu einem frühen Zeitpunkt, der von dem Prioritätsdatum Ihrer Erfindung bestimmt wird, in allen Ländern ein Patent anzumelden. Zumal Sie eventuell zu diesem frühen Zeitpunkt auch noch nicht wissen, in welches Land Sie Ihre Geschäfte expandieren möchten. Hier bietet eine sogenannte „PCT“-Patentanmeldung eine finanziell und strategisch interessante Lösung. Mit einer PCT-Anmeldung „erkaufen“ Sie sich Zeit und das Recht zu einem wesentlich späteren festgelegten Zeitpunkt – ein Zeitpunkt, zu dem Ihre Geschäftsideen wohl besser ausgereift sind – in den Ländern, die für Sie von Interesse sind, Ihre Patentrechte anzumelden.

Wir beraten Sie, unter Berücksichtigung Ihrer geschäftlichen Interessen, über die beste Strategie, um für Ihre Erfindungen den bestmöglichen Schutz in den Ländern Ihres Wunsches zu bekommen.

Auch Anwälte sind „territorial,“ d.h., ein U.S. Anwalt darf beispielsweise nicht in Europa praktizieren und ein europäischer Anwalt, der nicht vor dem U.S. Patentamt zugelassen ist, darf dort nicht agieren. Gleichwohl dürfen alle Anwälte in den entsprechenden Patentämtern PCT-Anmeldungen einreichen. Zum „Nationalisieren“ einer PCT-Anmeldung benötigen Sie dann allerdings einen „lokalen“ Patentanwalt. Zudem ist es von äußerster Wichtigkeit, dass sich der „lokale“ Patentanwalt auch mit den lokalen Patentgesetzen, die sich durch Gerichtsentscheide manchmal ändern, bestens auskennt. Daher arbeiten wir mit einem Netz von ausländischen Patentanwaltskanzleien zusammen, um mit ihnen Ihre Patentanmeldungen in den von Ihnen ausgewählten Ländern erfolgreich zu bearbeiten.

Da wir Ihnen auch bei der Bearbeitung Ihrer U.S. Patentrechte behilflich sind und es, im Rahmen der Vorgaben des U.S. Patent- und Markenamts bestimmte Verfahren gibt die Erlangung eines U.S. Patents zu beschleunigen, können wir, unter Miteinbeziehung eines zügig erteilten U.S. Patents, auch auf internationaler Ebene versuchen, einen schnelleren Patentschutz für Sie zu erreichen. Nicht nur kommen Sie dadurch schneller zu einem umfangreichen Patentportfolio, sie können in den einzelnen Ländern auch Kosten sparen.

Erfahren Sie hier mehr über eine PCT-Anmeldung.