WELTWEITE PATENTANMELDUNGEN (PCT)
Haftungsausschluss: Die hierin zur Verfügung gestellten Informationen sind vereinfacht und dürfen nicht als definitive Aussage über das Gesetz oder die Praxis verstanden werden.
PCT-PATENTANMELDUNGEN – EIN ÜBERBLICK
Sie wollen für Ihre Erfindung auch Patentschutz in China, Japan, Australien, Kanada oder einem anderen Land erhalten? Hierfür müssen Sie in jedem gewünschten Land oder in jeder gewünschten Region Ihre Erfindung zum Patent anmelden. Sie haben mehrere Optionen:
- Innerhalb von 12 Monaten nach dem Prioritätsdatum können Sie Ihre Erfindung DIREKT in dem von Ihnen gewünschten Land anmelden. Sofern Sie sich für mehrere Länder entscheiden, kann dies allerdings kann sehr teuer werden. Diese Option macht vorwiegend Sinn, wenn Sie sich bereits nach 12 Monaten endgültig entschieden haben in nur ganz wenigen Ländern Patentschutz zu suchen.
Um Kosten einzusparen, sollten Sie an mehreren Ländern interessiert sein, stehen Ihnen prinzipiell zwei „Mehrländer“ Optionen zur Verfügung: - In Europa kann eine Anmeldung beim Europäischen Patentamt (EPA) eingereicht werden. Diese wird dort einmalig untersucht und kann dann nach Erteilung in jedes gewünschte europäische Land nationalisiert werden. D.h., Sie bekommen in allen gewünschten europäischen Ländern dieselben Patenansprüche erteilt. Kosten für nationale Patentprüfungen entfallen. Dennoch entstehen Kosten für die Nationalisierung, die dort, wo Übersetzungen erforderlich sind, auch recht erheblich sein können.
- Sie können durch das Einreichen einer einzigen PCT-Anmeldung die nationale Einreichung in nahezu jedes gewünschte Land bis zu 30, bzw., 31 Monate verzögern und sich dadurch 18, bzw., 19 Monate „Zeit kaufen“. PCT steht für Patent Cooperation Treaty (Vertrag über Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens) und erlaubt Ihnen mit einer einzigen Anmeldung in jedem gewünschten Land, das ein Mitgliedsland des PCT ist, dann eine nationale Patentanmeldung einzureichen.
Eine „PCT“-Patentanmeldung ist im Prinzip eine „Platzhalter“-Patentanmeldung für eine weltweite Anmeldung Ihrer Erfindung. Sie führt allerdings zu keinem „Welt“-Patent, aber erlaubt Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt in den Ländern, in die Sie Ihr Geschäft expandieren möchten, ein nationales Patent zu beantragen. D.h., eine PCT-Anmeldung verzögert eine ursprüngliche Anmeldefrist. Der spätere Zeitpunkt ist, je nach Land und mit ganz wenigen Ausnahmen (z.B., Taiwan), 30, bzw. 31 Monate nach dem Prioritätsdatum Ihrer Erfindung. Damit haben Sie wesentlich mehr Zeit Ihre Erfindung zu „verfeinern“, Marktpotential zu realisieren, Finanzmittel zu organisieren, und eventuell auch Lizenzabnehmer zu finden. Zusätzlich verschieben Sie damit auch die Zeitpunkte zu denen wesentliche Patentkosten anfallen. Diese können, je nach Land, recht erheblich sein, u.a., für Übersetzungen. Eine PCT-Anmeldung kostet allerdings auch einige Tausend Euro an offiziellen Gebühren.
Um eine PCT-Anmeldung einzureichen, muss mindestens einer der Anmelder ein Staatsbürger oder Einwohner in einem der PCT Mitgliedsstaaten sein. Die PCT-Anmeldung wird dann in dem PCT-Anmeldeamt eingereicht, das der Nationalität des Anmelders entspricht. Um zum Beispiel, eine PCT Anmeldung in dem U.S. PCT-Anmeldeamt einzureichen, muss mindestens einer der Anmelder U.S. Bürger oder U.S. Einwohner sein. Ein in den U.S.A inkorporiertes Unternehmen zählt als U.S. Bürger.
Zeitlicher Ablauf des PCT-Prozesses:
0 Monate: Sie reichen Ihre Prioritätsanmeldung für Ihre Erfindung ein und erhalten ein „Prioritätsdatum“. In den U.S.A. kann dies entweder eine provisorische oder eine nicht-provisorische Patentanmeldung sein. Ihre Prioritätsanmeldung löst dann eine 12-monatige Frist aus, innerhalb welcher Sie eine weitere Anmeldung einreichen müssen, um Patentschutz im Ausland zu erhalten.
12 Monate: nach dem Prioritätsdatum: Dies ist die Anmeldungsfrist für eine ausländische Patentanmeldung. Sie reichen eine PCT-Anmeldung ein.
16 Monate: Eine Internationale Suchbehörde („International Search Authority“) fertigt zu der beanspruchten Erfindung einen internationalen Recherchenbericht („ISR“ (International Search Report)) und eine schriftliche Stellungnahme („WO“ (Written Opinion)) an. Sollte dieser ungünstig ausfallen, haben Sie die Möglichkeit hierzu eine Stellungnahme und Veränderungen der Patentansprüche einzureichen („Article 19 Amendment“; 2 Monate nach Erhalt des ISR/WO). Diese Stellungnahme wird dann allen nationalen Patentämtern in den Ländern, in denen Sie die PCT-Anmeldung später nationalisieren wollen, zugestellt.
18 Monate: Die internationale Veröffentlichung Ihrer PCT-Anmeldung erfolgt.
22 Monate: Ein Kapitel II Antrag („Chapter II Demand“) kann optional eingereicht werden. Hiermit beantragen Sie eine internationale vorläufige Prüfung der eingereichten Patentansprüche und haben nochmals die Möglichkeit die zuvor eingereichten Patentansprüche abzuändern.
28 Monate: Ein Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht („IPER“ (International Preliminary Examination Report)) wird erstellt. Sollte kein Kapitel II Antrag eingereicht worden sein, ist der IPER identisch mit dem ISR/WO. Dieser Prüfungsbericht wird den nationalen Patentämtern, wo Sie später eine nationale Patentanmeldung einreichen, vorgelegt.
30 Monate: Zu diesem Zeitpunkt müssen Sie spätestens Ihre nationale Patentanmeldung in den Ländern einreichen, die eine 30-Monate Frist beanspruchen.
31 Monate: Zu diesem Zeitpunkt müssen Sie spätestens Ihre nationale Patentanmeldung in den Ländern einreichen, die eine 31-Monate Frist beanspruchen.
Mit dem Einreichen Ihrer nationalen Patentanmeldung ist der „PCT“-Prozess zu Ende. Ihre nationale Patentanmeldung, die inhaltlich identisch ist mit der PCT-Anmeldung, wird anschließend in den nationalen Patentämtern von deren Prüfern bearbeitet. Diese Prüfer orientieren sich oftmals an dem ISR/WO/IPER. Dies bedeutet, dass ein positiver PCT-Prüfungsbericht, in dem z.B., Neuigkeit und Nichtoffensichtlichkeit Ihrer Erfindung gefunden wurde, zu einem ähnlich positiven Bericht in den nationalen Patentämtern führen kann.